Tabako.de ist der Ansicht, dass Tabakprodukte ein Genussmittel für Erwachsene darstellen und der Fachhandel für Tabakwaren eine wichtige Rolle dabei spielt, Lösungen zu fördern, die verhindern, dass Tabakwaren in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen.
Insbesondere Fachgeschäfte tragen eine entscheidende Verantwortung für den kontrollierten Verkauf von Tabakprodukten.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist seit dem 1. April 2003 in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen bezüglich des Verkaufs von Tabakwaren:
- Kleinpackungen mit weniger als 17 Zigaretten sowie das Verteilen von Gratiszigaretten sind in Deutschland untersagt.
- Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Zigaretten an Automaten nur noch über eine Chipkarte verkauft werden, auf der ein Altersnachweis gespeichert ist.
- Verkaufsstellen sind nicht nur verpflichtet, diese Regelungen strikt umzusetzen, sondern auch gemäß § 3 des JuSchG dazu verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes in ihrem Verkaufsraum deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen nach § 28, Abs. 1, Satz 12 JuSchG Bußgelder, da diese als Ordnungswidrigkeit gelten.
Verkauf von Raucherbedarfsartikeln und Jugendschutz
Für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder Tabak enthalten, gibt es kein gesetzliches Verkaufsverbot. Hierzu gehören Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen, -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge, Streichhölzer sowie weiteres Raucherzubehör. Die Agnar UG empfiehlt jedoch dem Handel, beim Verkauf von Raucherbedarfsartikeln an Kinder und Jugendliche besonders vorsichtig zu sein. Insbesondere Produkte, die ausschließlich zum Rauchen verwendet werden können, sollten nicht an Jugendliche verkauft werden, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist.
Besondere Vorsicht ist auch beim Verkauf von Feuerzeugen und Streichhölzern an Kinder und Jugendliche geboten. In Bayern ist der Verkauf von Zündmitteln an Kinder unter 12 Jahren aufgrund von Brandschutzbestimmungen untersagt. Im Allgemeinen gilt: Wenn Kinder mit einem Feuerzeug, das sie selbst gekauft haben, einen Brand verursachen, können sowohl der Aufsichtspflichtige als auch der Verkäufer des Feuerzeugs zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wie mehrere Gerichtsurteile belegen. Beim Verkauf an Jugendliche sollte jedenfalls ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl vorhanden sein, während bei Kindern strikt darauf geachtet werden sollte, dass keine Zündmittel verkauft werden.
Fazit:
Tabako.de unterstützt den verantwortungsvollen Umgang mit Tabakwaren und Raucherzubehör und betont, wie wichtig es ist, die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes einzuhalten, um den Zugang von Jugendlichen zu solchen Produkten zu verhindern.